Pflegeversicherung

Wie viele Pflegeversicherungsstufen gibt es?
Die Bundesregierung führte 1995 die soziale Pflegeversicherung ein, damit Menschen im Falle der Pflegebedürftigkeit Gelder aus einer Pflegekasse beziehen können und nicht mittellos dastehen.

Wenn es um die Höhe der Pflegegelder geht, so ist es ganz wichtig zu wissen, dass sich die Höhe eines Zuschusses aus der Pflegekasse nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit richtet. Damit die Höhe der Bezuschussung beurteilt werden kann, bietet die Pflegekasse vier Pflegestufen an.

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Die Pflegestufen

– Stufe null gilt seit dem Jahr 2008 für geistig und psychisch Behinderte und Demenzkranke, die beaufsichtigt werden müssen. Eine Leistung richtet sich allerdings nach den Vermögensverhältnissen.

– Die Stufe eins gilt für Menschen, die mindestens 90 Minuten am Tag Hilfe von einer anderen Person benötigen. Zu beachten ist hierbei, dass von den 90 Minuten mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege (Essen, Körperreinigung, Mobilität) entfallen müssen und 15 Minuten auf die Hauswirtschaft.

– Stufe zwei gilt für Menschen die drei Stunden am Tag Hilfe benötigen. Es müssen hierbei mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen.

– Stufe drei gilt für Personen, die mindestens fünf Stunden am Tag Hilfe benötigen. Von den fünf Stunden müssen hier mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen und es ist zu beachten, dass die Grundpflege auch nachts zwischen 22 Uhr und sechs Uhr morgens stattfindet.

Antragstellung

Gelder aus der Pflegeversicherung können von der Person selber beantragt werden. Sollte es ihr nicht möglich sein selber einen Antrag zu stellen, so kann auch eine beauftragte Person einen Antrag auf Pflegegeld stellen.
Pflegegelder werden nur ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem dem Antrag stattgegeben wurde. Rückwirkend können keine Gelder angefordert werden.

Einstufung

In welche Pflegestufe ein pflegebedürftiger Mensch eingestuft wird, richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit. Damit die Pflegekasse die Schwere der Pflegebedürftigkeit beurteilen kann, muss ein Gutachten vorliegen. Dieses Gutachten wird beim medizinischen Dienst beantragt, wo ein kranker Mensch zunächst nochmals untersucht wird.

In Bezug auf die Einstufung gibt es immer wieder Unklarheiten, weil viele pflegebedürftige Personen meinen, dass sie in die falsche Pflegestufe eingestuft wurden. Theoretisch kann jeder gegen eine Einstufung klagen.